Die Grundsätze der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der UN-Kinderrechtskonvention bestimmen die Hilfsmaßnahmen für Kinder und junge Erwachsene, die sich in einer Notlage befinden, und ihre Familien. Diese Konventionen beinhalten auch die Grundsätze der Adoption.
Das „Kindeswohl“ (Artikel 3 der Kinderrechtskonvention) bestimmt die Umsetzung der Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsbehörden und konventionierte Dienstleister. Das Kindeswohl steht ebenfalls im Mittelpunkt bei der Adoption, die durch das Ministerium geregelt wird.
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